Gedenkstätte Salmen, Offenburg

Offenburger Salmengespräch – Religionsfreiheit

Beim Salmengespräch diskutieren renommierte Experten, Politiker und Historiker aktuelle politische, soziale und kulturelle Fragestellungen vor dem Hintergrund der Forderungen von 1847. Im Mittelpunkt des diesjährigen Salmengesprächs steht das Thema Religionsfreiheit.
Veranstalter ist die Fachbereichsleitung Kultur Stadt Offenburg.

12. September 2017, 20 Uhr
Offenburg, Langestraße 52
Eintritt frei
Um Anmeldung wird gebeten per Mail an oder telefonisch unter +49 781 82 22 98

Die Moderation übernimmt Frau Ursula Nusser, geboren in München, Redaktionsleiterin SWR2 Forum, Moderatorin. Frau Nusser hat katholische Theologie und Germanistik studiert.

Als Podiumsgäste konnten gewonnen werden:

Dr. Cornelia Weber, geb. 1964 in Freiburg, Theologin, Oberkirchenrätin der evangelischen Landeskirche in Baden, Frau Dr. Weber war zuvor neun Jahre Schuldekanin im Kirchenbezirk Ladenburg/Weinheim

Dr. Abdel-Hakim Ourghi, geb. 1968 in Algerien, deutsch-algerischer Islamwissenschaftler, Herr Dr. Ourghi leitet seit 2011 den Fachbereich Islamische Theologie, Religionspädagogik an der PH Freiburg.

Prof. Wilhelm Schmid, geb. 1953, freier Philosoph, lebt in Berlin, lehrt in Erfurt, Prof. Schmid war viele Jahre philosophischer Seelsorger am Spital Affoltern bei Zürich. Aktuelle Veröffentlichung: Das Leben verstehen.

Artikel 3 der Offenburger Forderungen von 1847 lautet:
„Wir verlangen Gewissens- und Lehrfreiheit. Die Beziehungen des Menschen zu seinem Gotte gehören seinem innersten Wesen an, und keine äußere Gewalt darf sich anmaßen, sie nach ihrem Gutdünken zu bestimmen. Jedes Glaubensbekenntnis hat daher Anspruch auf gleiche Berechtigung im Staate. Keine Gewalt dränge sich mehr zwischen Lehrer und Lernende. Den Unterricht scheide keine Confession.“

Die Religionsfreiheit ist im Grundgesetz durch Artikel 4 gewährleistet:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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